Ab 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeslohn in Deutschland. Dies hat auch einige Auswirkungen für Studenten, die z.B. freiwilliges Praktikum absolvieren.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Orientierungs- und freiwillige Praktika sind für maximal drei Monate ausgenommen.
Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis.
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