Mindestlohngesetz auch für Praktikanten von Bedeutung

Zum 1. Januar 2015 wurde mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ein bundesweiter Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde eingeführt[1]. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[2] und damit ebenso für Praktikantinnen und Praktikanten, es sei denn es liegt gem. § 22 Abs. 1 eine der folgenden Bedingungen vor:

  1. das Praktikum wird verpflichtend auf Grund […] einer hochschulrechtlichen Bestimmung-[…] abgeleistet,
  2. das Praktikum wird während einer Dauer von bis zu drei Monaten zur Orientierung […] für die Aufnahme eines Studiums abgeleistet,
  3. das Praktikum von bis zu drei Monaten[3] wird begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung abgeleistet, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
  4. […]

Weiterführende Informationen zum Mindestlohngesetz finden sich unter:

Weitere Hinweise:

[1] Dies entspricht bei einer 40 Stunden Woche einem Bruttogehalt von mindestens 1473 € (Naumann, A. (2014). So wird der Mindestlohn zum Praktikumskiller. Verfügbar unter http://www.welt.de/wirtschaft/article135727975/So-wird-der-Mindestlohn-zum-Praktikumskiller.html.

[2] Übersteigt das Praktikum die Dauer von drei Monaten, so ist von Beginn des Praktikums an Mindestlohn zu zahlen. Mehrere Praktika unter drei Monaten beim gleichen Arbeitgeber sind nicht zulässig. (Ferme, M. (2015). Die nächste Generation. Personalmagazin 1/2015.