Neue Regelungen für Praktikanten durch das Mindestlohngesetz

Ab 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeslohn in Deutschland. Dies hat auch einige Auswirkungen für Studenten, die z.B. freiwilliges Praktikum absolvieren.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Orientierungs- und freiwillige Praktika sind für maximal drei Monate ausgenommen.

Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis.

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